Die Nutzung mehrerer Stromerzeugungsanlagen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, etwa in landwirtschaftlichen Betrieben, Kläranlagen oder Industrieparks, wirft regelmäßig Fragen bezüglich der Vergütung und Direktvermarktungspflicht von erzeugter elektrischer Energie auf. Dabei stehen insbesondere Photovoltaikanlagen (PV) und Blockheizkraftwerke (BHKW) im Fokus. Rechtliche Rahmenbedingungen bieten das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

KWKG: Rahmenbedingungen und Pflichten zur Direktvermarktung

Gemäß §1 Abs. 2 KWKG regelt das Gesetz primär die Abnahme von KWK-Strom, der aus Anlagen stammt, die mit Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse oder flüssigen bzw. gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Daraus ergibt sich, dass Überschussstrom aus BHKW grundsätzlich dem KWKG unterliegt. §4 Abs. 1 KWKG verpflichtet Betreiber von KWK-Anlagen ab einer elektrischen Leistung von 100 kW, die erzeugte Energie entweder eigen zu verbrauchen oder direkt zu vermarkten. Ein Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Anlagen unter 100 kWel.

Abgrenzung zwischen EEG und KWKG bei BHKW

Eine zentrale Ausnahme regelt §1 Abs. 3 KWKG: KWK-Anlagen, die gemäß §19 EEG förderfähig sind, fallen nicht unter die Direktvermarktungspflicht des KWKG, sondern sind nach dem EEG zu behandeln. Daraus resultiert eine wesentliche Wahlmöglichkeit für Betreiber von Blockheizkraftwerken hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage ihrer Vergütung.

Gemäß §19 EEG bestehen drei Fördervarianten:

  • Marktprämie nach §20 EEG
  • Einspeisevergütung nach §21 Abs. 1 EEG
  • Mieterstromzuschlag nach §20 Abs. 3 EEG

Da häufig weder Marktprämie noch Mieterstromzuschlag relevant sind, konzentriert sich die Betrachtung auf die Einspeisevergütung nach §21 EEG.

Einspeisevergütung nach EEG im Detail

Nach §21 Abs. 1 EEG ergeben sich folgende Szenarien der Vergütung von Strom aus erneuerbarer Energie für Anlagenbetreiber:

  • Anlagen bis 100 kW erhalten eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung, reduziert gemäß §53 Abs. 1 EEG.
  • Anlagen zwischen 100 und 200 kW können auf die Vergütung verzichten; der Anspruch reduziert sich in diesem Bereich auf null.
  • Anlagen über 100 kW erhalten bei Betriebsunterbrechungen für maximal drei aufeinanderfolgende Monate und insgesamt höchstens sechs Monate pro Jahr eine sogenannte Ausfallvergütung, wiederum reduziert nach §53 Abs. 3 EEG.
  • Für ausgeförderte Anlagen gilt eine reduzierte Einspeisevergütung nach §53 Abs. 4 EEG.

Dabei definiert das EEG (§3 Satz 21) klar, welche Energieträger als erneuerbare Energien gelten. Dazu gehören Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas. Folglich können auch Blockheizkraftwerke, als EEG-Anlagen eingestuft werden.

Anlagenbegriff nach EEG und KWKG

Ein wesentlicher rechtlicher Grundsatz ergibt sich aus §3 Abs. 1 EEG: Jede Einrichtung zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern gilt als eigenständige EEG-Anlage. Dabei werden nur Anlagen gleicher Art aggregiert. Dementsprechend zählen eine PV-Anlage und ein BHKW grundsätzlich nicht als gemeinsame EEG-Anlage.

Technisch-rechtliche Konsequenzen für Anlagenbetreiber

Für Betreiber mehrerer Erzeugungsanlagen (z. B. BHKW und PV) bedeutet dies:

  • Eine PV-Anlage unterliegt ausschließlich dem EEG.
  • Ein BHKW kann wahlweise EEG- oder KWKG-Anlage sein:
    • KWKG-BHKW unter 100 kWel erhalten nach KWKG eine Einspeisevergütung.
    • KWKG-BHKW über 100 kWel sind zur Direktvermarktung oder Eigenverbrauch verpflichtet.
    • EEG-BHKW unter 100 kWel haben Anspruch auf EEG-Einspeisevergütung.
    • EEG-BHKW zwischen 100-200 kWel können entscheiden, ob der Strom direkt vermarktet wird oder auf eine Vergütung verzichtet wird.
    • EEG-BHKW über 200 kWel sind verpflichtend direkt zu vermarkten.

Fazit

Eine PV-Anlage und ein BHKW werden regulatorisch voneinander getrennt betrachtet, wodurch separate Messstellen (Zähler) aber zwingend erforderlich sind. Ohne entsprechende getrennte Erfassung wird ein Betrieb durch das zuständige Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht genehmigt.