1. Einleitung

Die Nutzung von Photovoltaik zur Stromerzeugung gewinnt in Deutschland und weltweit stetig an Bedeutung – nicht nur aus ökologischen, sondern auch aus ökonomischen Gründen. Während klassische PV-Anlagen in Form von dachmontierten Systemen weiterhin den größten Anteil ausmachen, rücken zunehmend gebäudeintegrierte Photovoltaiklösungen (BIPV – Building Integrated Photovoltaics) in den Fokus von Planern, Architekten und Bauherren. Dazu zählen unter anderem PV-Module, die als Fassadenelemente, als Überdachung von Carports oder als Teil von Balkon- oder Vordachkonstruktionen genutzt werden. Besonders interessant, aber auch besonders anspruchsvoll sind dabei sogenannte Überkopf-Installationen – also Photovoltaikanlagen, die über Verkehrsflächen oder allgemein zugänglichen Bereichen montiert sind, unter denen sich Personen regelmäßig aufhalten können.

Im Gegensatz zu konventionellen Dachanlagen bergen solche Überkopf-Anwendungen spezifische Risiken. Besonders zu nennen ist die Gefahr durch herabfallende Bauteile oder Glassplitter im Falle einer Beschädigung oder eines Systemversagens. Aus diesem Grund unterliegen Überkopf-PV-Anlagen deutlich strengeren technischen und rechtlichen Anforderungen, etwa im Hinblick auf Materialfestigkeit, Resttragfähigkeit, Montageweise und Verankerung. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist essenziell – nicht nur zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben, sondern auch im Hinblick auf Haftungsfragen für Planer, Ausführende und Bauherren. Dabei gilt: Wer gegen geltende Sicherheits- oder Zulassungsvorschriften verstößt, riskiert nicht nur das Scheitern des Projekts, sondern im Ernstfall auch zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

Ziel dieses Berichts ist es, eine umfassende Übersicht über die baurechtlichen, normativen, technischen und organisatorischen Anforderungen zu geben, die bei der Planung und Umsetzung von PV-Anlagen im Überkopfbereich in Deutschland zu beachten sind. Besonderes Augenmerk liegt auf den rechtlichen Grundlagen wie der Landesbauordnungen, den Technischen Baubestimmungen, den einschlägigen DIN- und VDE-Normen sowie den notwendigen Produkt- und Bauartzulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Darüber hinaus werden die besonderen Herausforderungen bei der Auswahl geeigneter Module, bei der statischen Prüfung und bei der behördlichen Genehmigung beleuchtet.

Dieser Bericht richtet sich an Fachplaner, Architektinnen und Architekten, Bauherren, PV-Installateure sowie an Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter, die mit der Genehmigung oder Prüfung solcher Anlagen betraut sind. Ziel ist es, eine fundierte Grundlage für die sichere, regelkonforme und wirtschaftlich tragfähige Planung und Realisierung von Photovoltaikanlagen im Überkopfbereich zu schaffen – ein Bereich, dessen Potenzial für die Energiewende erheblich, dessen Anforderungen jedoch komplex sind.

2. Regulatorischer Rahmen für Überkopf-PV-Installationen in Deutschland (Fokus NRW)

Die Planung und Realisierung von Photovoltaikanlagen im Überkopfbereich bewegt sich in einem komplexen regulatorischen Umfeld, das von allgemeinen bauordnungsrechtlichen Grundsätzen bis hin zu spezifischen technischen Normen, Zulassungsverfahren und Landesvorschriften reicht. Zentral ist die Frage, wie bauliche Sicherheit gewährleistet werden kann, wenn PV-Module in Bereichen installiert werden, in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten.

Die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke und bauliche Anlagen sind in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer verankert. Diese stellen die rechtliche Basis für die bauliche Sicherheit dar. Sie formulieren unter anderem Anforderungen an die allgemeine Sicherheit (§ 3), die Standsicherheit (§ 13), den Brandschutz (§ 29) sowie an Umwehrungen und Absturzsicherungen (§ 41), was insbesondere bei Balkoninstallationen relevant wird. Darüber hinaus regeln die §§ 60 bis 65 das Genehmigungsverfahren, wobei auch zahlreiche Vorhaben – darunter bestimmte PV-Installationen – unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei gestellt sind.

Obwohl die BauO der einzelnen Bundesländer in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst wurden, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, etwa durch Lockerungen bei Abstandsflächen oder durch die Einführung einer Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen, gelten diese Erleichterungen nicht für sicherheitsrelevante Installationen wie Überkopfverglasungen. Hier bleibt das Sicherheitsniveau hoch. Die beschleunigte Energiewende darf nicht dazu führen, dass sicherheitsrelevante Anforderungen aufgeweicht werden – das betrifft insbesondere den Einsatz von PV-Modulen über öffentlich zugänglichen Bereichen. Planer und Bauherren dürfen daher nicht davon ausgehen, dass allgemein positive Förderimpulse automatisch eine Vereinfachung der Genehmigungs- und Nachweispflichten für Überkopf-Anlagen bedeuten.

Konkretisiert werden die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung durch die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die in den einzelnen Bundesländern teilweise in Landesrecht umgesetzt wurde. Die MVV TB benennt technische Regeln und Normen, die als verbindlich gelten, und regelt darüber hinaus, welche Produkte und Bauarten einen besonderen Nachweis der Verwendbarkeit benötigen. Für Photovoltaik im Überkopfbereich sind vor allem zwei Bereiche entscheidend: zum einen der Verweis auf die DIN-Normenreihe 18008 (Glas im Bauwesen), insbesondere in Abschnitt A 1.2.7, zum anderen die Abschnitte B 3.2.1.25 bis B 3.2.1.27, die festlegen, unter welchen Bedingungen PV-Module ohne oder mit zusätzlichem bauaufsichtlichen Nachweis verwendet werden dürfen.

Die Normenreihe DIN 18008 ist dabei von zentraler Bedeutung. Sie hat ältere technische Regelwerke wie die TRLV (Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagertem Glas), TRPV und TRAV abgelöst und definiert heute die Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verglasungen im Bauwesen. Besonders relevant für Überkopf-PV sind die Teile 1 bis 4 dieser Normenreihe. Teil 1 enthält die Grundlagen, Teil 2 bezieht sich auf linienförmig gelagerte Verglasungen – ein häufiger Fall bei PV-Modulen –, Teil 3 auf punktförmig gelagerte Verglasungen und Teil 4 auf absturzsichernde Glasbauteile, was insbesondere bei Balkonen und Brüstungen wichtig ist. Ergänzend sind weitere technische Normen zu berücksichtigen, darunter die DIN EN 1991 (Eurocode 1), die die maßgeblichen Einwirkungen auf Tragwerke regelt, insbesondere Schnee- und Windlasten. Auch elektrotechnische Sicherheitsnormen wie DIN VDE 0100-712 oder DIN EN 62305 (Blitzschutz) sind für die Ausführung von PV-Anlagen essenziell.

Ein weiterer zentraler Akteur im deutschen Bauordnungsrecht ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Das DIBt ist zuständig für die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) und allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG), wenn Bauprodukte oder Bauarten von technischen Regeln abweichen oder nicht durch harmonisierte europäische Normen abgedeckt sind. Für Photovoltaik im Überkopfbereich spielt dies eine besondere Rolle, da die meisten standardisierten PV-Module primär als elektrische Betriebsmittel zertifiziert sind und nicht automatisch als tragende oder sicherheitsrelevante Bauprodukte im Sinne der Landesbauordnungen gelten. So müssen Hersteller beispielsweise für Module, die mit EVA-Folie statt der im Bauwesen etablierten PVB-Folie aufgebaut sind, nachweisen, dass ihre Produkte trotzdem ein ausreichendes Sicherheitsniveau – insbesondere hinsichtlich der sogenannten Resttragfähigkeit im Bruchfall – bieten.

Abschließend lässt sich festhalten, dass sich die Planung und Genehmigung von Überkopf-PV-Anlagen an einer Schnittstelle zwischen mehreren Rechtsgebieten bewegt: Bauordnungsrecht, Produktsicherheitsrecht, Elektrosicherheitsnormen und teilweise auch Brandschutz- und Gestaltungsvorgaben. Die Kombination aus Landesrecht (BauO), konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (MVV TB), technischen Detailregelungen (DIN-Normen) und produkt- bzw. bauartspezifischen Zulassungen (z. B. durch das DIBt) bildet ein vielschichtiges Regelwerk. Dieses erfordert von allen Projektbeteiligten ein hohes Maß an technischem und rechtlichem Verständnis. Ein Verstoß gegen auch nur eine dieser Komponenten kann die Rechtssicherheit und Betriebssicherheit des gesamten Vorhabens gefährden. Daher ist die sorgfältige Analyse des regulatorischen Rahmens bereits in der frühen Planungsphase unerlässlich – insbesondere in einem Bundesland wie Nordrhein-Westfalen, das bei der Energiewende ambitionierte Ziele verfolgt, gleichzeitig aber auch eine strenge Auslegung des Sicherheitsrechts verfolgt.

3. Sicherheits- und Zertifizierungsanforderungen für PV-Module im Überkopfbereich

Photovoltaikmodule, die in Überkopf-Anwendungen eingesetzt werden sollen, unterliegen deutlich strengeren Anforderungen als herkömmliche Dachmodule. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im Unterschied zu klassischen Aufdachanlagen befinden sich Überkopf-Installationen in Bereichen, in denen sich Menschen regelmäßig aufhalten – etwa unter Carport-Dächern, Balkonüberdachungen oder vorgesetzten Fassadenelementen. Damit einher geht ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial, insbesondere im Falle eines Glasbruchs. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen PV-Module für Überkopf-Anwendungen besondere sicherheitstechnische Eigenschaften aufweisen und zusätzliche Nachweise ihrer Verwendbarkeit erbringen.

Als Überkopfverglasung gelten nach baurechtlicher Definition alle Glasflächen mit einem Neigungswinkel von mehr als 10° zur Senkrechten, unter denen sich Personen aufhalten können. Dies umfasst beispielsweise PV-Module, die als Carport-Dach, Vordach, Balkonüberdachung oder als auskragendes Fassadenelement installiert sind. Die zentrale technische Anforderung an solche Verglasungen ist die sogenannte Resttragfähigkeit. Diese ist in der Normenreihe DIN 18008 geregelt, insbesondere in den Teilen 1 und 2. Die Resttragfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Verglasung, im Bruchfall – etwa durch mechanische Beschädigung, thermische Spannungen oder äußere Einwirkungen – ihre Schutzfunktion aufrechtzuerhalten, also das Herabfallen von Glassplittern oder ganzen Glaselementen zu verhindern. Erreicht wird dies in der Regel durch den Einsatz von Verbundsicherheitsglas (VSG), bei dem eine reißfeste Zwischenschicht – typischerweise eine PVB-Folie – zwischen den Glasscheiben eingebettet ist.

Standard-PV-Module erfüllen diese Anforderungen meist nicht automatisch, da sie in der Regel nicht als Überkopfverglasung konzipiert wurden. Zwar verfügen sie über internationale Zertifizierungen wie IEC 61215, IEC 61730 oder das CE-Zeichen, diese beziehen sich jedoch primär auf elektrische Sicherheit, Umweltbeständigkeit und mechanische Belastbarkeit unter Standardbedingungen – nicht aber auf baurechtlich relevante Anforderungen wie Resttragfähigkeit nach deutschem Recht. Hinzu kommt, dass viele PV-Module statt der im Bauwesen etablierten PVB-Folie Ethylenvinylacetat (EVA) als Einkapselungsmaterial verwenden. Das Verhalten von EVA im Bruchfall ist jedoch weniger gut dokumentiert, weshalb Module mit EVA nur dann für Überkopf-Anwendungen verwendet werden dürfen, wenn sie durch zusätzliche Prüfungen und eine bauaufsichtliche Zulassung ihre Eignung nachgewiesen haben.

Daher ist für PV-Module im Überkopfbereich in der Regel eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erforderlich. Diese wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt und bestätigt, dass ein bestimmtes Modul die baurechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Resttragfähigkeit. Im Rahmen der Zulassung prüft das DIBt auf Grundlage von technischen Unterlagen und oft auch experimentellen Tests, ob das Modul in der vorgesehenen Verwendung sicher eingesetzt werden kann. In der abZ sind dabei nicht nur das konkrete Produkt und seine Eigenschaften festgelegt, sondern auch Einbauvoraussetzungen, etwa zur Art der Befestigung, Kantenlagerung oder zulässigen Spannweiten.

In bestimmten Fällen können auch alternative Nachweise infrage kommen. Dazu zählt die Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), die sich auf die gesamte Konstruktionsweise – also auf das Zusammenspiel mehrerer Komponenten – bezieht. Auch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) kann erteilt werden, etwa wenn keine abZ oder aBG verfügbar ist. Diese Verfahren sind allerdings deutlich aufwendiger und daher in der Regel nur bei Sonderlösungen oder sehr großen Projekten wirtschaftlich sinnvoll. Ein weiteres Instrument ist die Europäische Technische Bewertung (ETA), die sich insbesondere für Einzelkomponenten wie Klebstoffe oder Befestigungsmittel eignet. Ein einfaches Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) reicht dagegen für PV-Module im Überkopfbereich aufgrund der hohen sicherheitsrelevanten Anforderungen nicht aus.

Im Markt sind mittlerweile einige PV-Modulserien mit gültiger abZ für Überkopfverglasung erhältlich. Besonders häufig werden dabei Glas-Glas-Module verwendet, da diese durch den beidseitigen Glasaufbau eine hohe mechanische Stabilität bieten und gut auf die Anforderungen der Resttragfähigkeit reagieren. Auch rahmenlose Module kommen zum Einsatz, insbesondere bei gestalterisch anspruchsvollen Anwendungen. Hier ist jedoch besonders auf die in der Zulassung festgelegte Befestigungsweise zu achten, da der fehlende Rahmen statisch kompensiert werden muss.

Eine Auswahl zugelassener Module umfasst etwa Produkte von SOLARWATT, Sonnenkraft, Antec Solar, CS Wismar, Bauer Solar oder emotion-e. Diese verfügen über gültige abZ-Nummern und sind für den Einsatz als Überkopfverglasung in Deutschland zugelassen – vorbehaltlich der Einhaltung der darin definierten Einbauvoraussetzungen. Die jeweilige Gültigkeit und Anwendungsbeschreibung der Zulassung muss im Projekt konkret überprüft werden, da diese produkt- und einbauspezifisch ist und sich im Zeitverlauf ändern kann. Ein Irrtum in diesem Bereich kann gravierende Folgen haben, da die Nutzung nicht zugelassener Module im Überkopfbereich einen Verstoß gegen das Baurecht darstellt – mit potenziellen Konsequenzen bis hin zur Rückbauverfügung oder Haftung im Schadensfall.

Ein zusätzlicher Punkt, der in diesem Zusammenhang häufig zu Missverständnissen führt, ist die sogenannte „3-Quadratmeter-Regel“, die mittlerweile in sämtlichen Bundesländern bei der Umsetzung der MVV TB eingeführt wurde. Diese Regel erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verwendbarkeit von PV-Modulen bis zu einer Fläche von 3,0 m² pro Modul ohne zusätzlichen Verwendbarkeitsnachweis – allerdings ausschließlich für Standard-Dachinstallationen. Für Überkopfverglasungen gilt diese Regel ausdrücklich nicht. Hier bleibt der Einzelnachweis – in der Regel in Form einer abZ – zwingend erforderlich, unabhängig von der Größe des Moduls.

Zusammenfassend gilt: Eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist immer dann zwingend erforderlich, wenn ein PV-Modul bauaufsichtlich als sicherheitsrelevantes Bauprodukt eingestuft wird – insbesondere bei Überkopfverglasungen oder wenn das Modul selbst eine schützende oder tragende Funktion übernimmt (z. B. als Teil der Dachhaut oder einer Brüstungskonstruktion).

1. Fassaden-BIPV (≤ 10° Neigung)

Vertikal verbaute Module (bis 10° Neigung) gelten baurechtlich nicht als Überkopfverglasung. Für PV-Module aus Glas mit einer Fläche ≤ 3 m² greift die Erleichterung nach MVV TB (B 3.2.1.25): Hier reicht ein statischer Nachweis nach DIN 18008, eine abZ ist nicht notwendig.

In der Praxis bedeutet das: Ein solches Modul kann ohne abZ verwendet werden, allerdings müssen dann individuelle statische Nachweise und Resttragfähigkeitsgutachten erstellt werden – was häufig teurer ist als die Nutzung eines bereits zugelassenen Moduls.

2. Flach an Balkonbrüstungen befestigtes Balkonkraftwerk

Steckerfertige PV-Module, die ohne Werkzeug montiert und wieder entfernt werden können, stuft das DIBt nicht als dauerhaftes Bauprodukt ein. In solchen Fällen entfällt der Verwendbarkeitsnachweis.

Achtung: Die Verantwortung für die sichere Befestigung (insbesondere in Bezug auf Wind- und Soglasten) bleibt beim Betreiber. Ein statisch ungeeignetes Geländer kann ein Grund für ein Verbot durch den Vermieter oder die Hausverwaltung sein – eine abZ ist hier zwar nicht erforderlich, aber die Sicherheit muss dennoch gewährleistet sein.

3. Balkonkraftwerk mit Neigung > 10°

Wird das Modul mehr als 10° aus der Vertikalen geneigt und befindet sich darunter ein Verkehrs- oder Aufenthaltsbereich, gilt die Installation als Überkopfverglasung. In diesem Fall ist zwingend eine abZ oder ein anderer geeigneter Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

4. PV-Überdachungen von Carports oder Parkplätzen

PV-Dächer über Personenbereichen – etwa an Carports, Laubengängen oder Solarparkplätzen – gelten generell als Überkopfverglasung. Eine abZ ist hier zwingend erforderlich, da die Module in sicherheitsrelevanten Bereichen zum Einsatz kommen.